Exklusiv-Lizenz
Zusammenfassung der exklusiven Lizenzvereinbarung. Der vollständige Vertrag wird dir nach dem Kauf als PDF zugestellt.
§ 1 – Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages ist die exklusive Übertragung von Nutzungsrechten an einem instrumentalen Musikstück („Beat“ oder „Instrumental“) des Lizenzgebers Joshua Hahn alias Kid Patron an den Lizenznehmer.
§ 2 – Einräumung der exklusiven Lizenz
Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer mit Abschluss dieses Vertrages eine exklusive, weltweite und zeitlich unbegrenzte Lizenz zur Nutzung des Beats ein. Diese umfasst insbesondere:
- Veröffentlichung des Beats (allein oder mit Gesang/Rap/anderen Elementen) auf sämtlichen physischen und digitalen Vertriebswegen, einschließlich Streaming-Plattformen, Downloads, physische Tonträger und soziale Medien
- Nutzung zu kommerziellen Zwecken, u.a. Verkauf, Lizenzierung, Synchronisation in Film, TV, Werbung und anderen audiovisuellen Medien
- Aufführung und öffentliche Wiedergabe
- Vervielfältigung in jeder technisch möglichen Form
Aufgrund der Exklusivität wird der Lizenzgeber denselben Beat nach Vertragsschluss nicht mehr an Dritte lizenzieren oder veräußern.
§ 3 – Zulässige und unzulässige Bearbeitungen
Dem Lizenznehmer ist es gestattet, am Beat geringfügige Bearbeitungen vorzunehmen, sofern diese den künstlerischen Charakter des Originals nicht wesentlich verändern. Als geringfügige Bearbeitungen gelten insbesondere:
- Einfügen von Pausen oder Übergängen
- Hinzufügen von Soundeffekten, Samples oder atmosphärischen Elementen
- Anpassung der Lautstärke und des Mixes (Mastering)
Ausdrücklich untersagt sind:
- Die vollständige oder wesentliche Veränderung der Melodie, des Harmoniegefüges oder der Grundstruktur des Beats
- Bearbeitungen, die den Lizenzgeber oder seine künstlerische Arbeit in einem negativen, verleumderischen oder rufschädigenden Kontext darstellen
Ausnahme: Vocals in der Hook, die der Lizenzgeber dem Beat hinzugefügt hat, können vom Lizenznehmer je nach Bedarf weggelassen oder nach Belieben verändert werden.
§ 4 – GEMA-Anmeldung und Urheberrechtsanteile
Der Lizenzgeber ist Mitglied der GEMA und wird den Beat unter seiner GEMA-Mitgliedsnummer 1763781 als Komponist anmelden.
Die Parteien vereinbaren folgende Aufteilung der GEMA-Anteile: Komponist (Musik): Joshua Hahn alias Kid Patron → 50 %; Texter (Text/Lyrics): Lizenznehmer (sofern Texte hinzugefügt werden) → 50 %.
Fügt der Lizenznehmer keine eigenen Texte hinzu, entfällt der Textanteil; in diesem Fall stehen dem Lizenzgeber als Komponist 100 % der GEMA-Vergütung zu.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei der Anmeldung des fertigen Werkes bei der GEMA den Lizenzgeber anzugeben: Name (bürgerlich): Joshua Hahn, Künstlername: Kid Patron, GEMA-Nr.: 1763781, IPI (bürgerl.): 1006852581, IPI (Pseudonym): 1006853578.
§ 5 – Pflicht zur Urheberangabe
Der Lizenznehmer ist in allen Veröffentlichungen, Credits, Metadaten, Streaming-Plattformen, sozialen Medien und sonstigen Medien verpflichtet, den Lizenzgeber als Produzenten und Komponisten des Beats auszuweisen. Die Angabe hat mindestens in der Form zu erfolgen: "Produced by Kid Patron"
§ 6 – Folgen bei Verletzung der GEMA-Anmeldepflicht
Kommt der Lizenznehmer der GEMA-Anmeldepflicht nicht nach oder gibt er den Lizenzgeber nicht korrekt als Komponisten an: (a) Die Lizenz erlischt mit sofortiger Wirkung; (b) Der Lizenznehmer muss alle Veröffentlichungen mit dem Beat zurückziehen; (c) Der Lizenzgeber behält sich vor, entstandene Schäden geltend zu machen.
§ 7 – Urheberrecht und Eigentumsrechte
Das Urheberrecht am Beat verbleibt dauerhaft beim Lizenzgeber Joshua Hahn alias Kid Patron. Dieser Vertrag stellt keine Übertragung des Urheberrechts dar, sondern räumt dem Lizenznehmer lediglich die in § 2 beschriebenen Nutzungsrechte ein.
§ 8 – Gewährleistung und Haftung
Der Lizenzgeber versichert, dass er der alleinige Urheber des Beats ist und über alle erforderlichen Rechte zur Einräumung dieser Lizenz verfügt. Der Lizenznehmer haftet für alle Schäden durch vertragswidrige Nutzung oder Verletzung der Vertragspflichten.
§ 9 – GEMA-Anmeldepflicht bei Kleinkünstlern
Ist der Lizenznehmer kein GEMA-Mitglied und generiert er mit dem Werk keinerlei meldepflichtige Einnahmen, entfällt die GEMA-Anmeldepflicht. Sie lebt wieder auf, sobald er GEMA-Mitglied wird oder das Werk auf Wegen veröffentlicht, die eine GEMA-Verrechnung auslösen können. Die Credit-Pflicht (§ 5) gilt ausnahmslos für alle Lizenznehmer.
§ 10 – Vorschauveröffentlichung durch den Lizenzgeber
Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, den lizenzierten Beat auch nach Vertragsschluss weiterhin als Vorschau auf eigenen Kanälen (YouTube, Social Media) zu veröffentlichen. Die exklusive Lizenz des Lizenznehmers wird hierdurch nicht berührt. Auf Wunsch kann der Lizenzgeber die Veröffentlichungen auf Kulanz offline nehmen – dies ist keine vertragliche Verpflichtung.
§ 11 – Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Lizenzgebers. Änderungen bedürfen der Schriftform.
Gültigkeit ohne Unterschrift: Diese Lizenz ist ohne Unterschrift gültig. Mit dem Kauf und der Zahlung akzeptiert der Lizenznehmer die Bedingungen dieses Vertrages.
